Wann muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement („bEM“) angeboten werden?
Nach der Legaldefinition des § 167 II SGB IX ist das bEM eine Pflicht des Arbeitgebers, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Dies hat der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, zum Beispiel Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person zu klären. Die betroffenen Beschäftigten können dem Verfahren zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt…
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