I. Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, sogenannte Arbeitszeit auf Abruf
Der EuGH unterscheidet bei seiner Wertung als Arbeitszeit zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft. Als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt nur der Bereitschaftsdienst, bei dem sich die oder der Beschäftigte, außerhalb der regulären Arbeitszeit, am Arbeitsort aufhalten muss, um bei Bedarf die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen (siehe unter anderem EuGH, BeckRS 2004, 76174; EuGH, BeckRS 2011, 80562; zusammenfassend Krimphove, ArbRAktuell 2021, 1). Bei der Rufbereitschaft, bei der die beziehungsweise der Beschäftigte sich an einem selbstbestimmten Ort außerhalb seiner regulären Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung halten muss, um seinen Dienst antreten zu können, ist…
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