Was war passiert?
Geklagt hatte ein Betriebsfeuerwehrmann. Dieser erhielt im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit zwei Essens- und Ruhepausen von jeweils 30 Minuten. Eine Ersatzkraft für die Ruhepausen gab es nicht. Der Betriebsfeuerwehrmann hatte ein Funkgerät, mit dem er im Fall eines Einsatzes gerufen wurde, um sich dann innerhalb von zwei Minuten zum Einsatzfahrzeug zu begeben. Vergütet wurden dem Betriebsfeuerwehrmann nur die unterbrochenen Ruhepausen.
Gegen diese Berechnung seiner Vergütung wehrte sich der Betriebsfeuerwehrmann auf nationaler Ebene gerichtlich. Er war der Ansicht, dass auch die nicht unterbrochenen Ruhepausen, sofern Beschäftigten die Freiheit genommen wird, die Ruhepausen für die Entspannung zu nutzen, als Arbeitszeit zu vergüten seien. Die nationalen Gerichte…
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