Neues aus der Rechtsprechstunde
Grundsätzlich gilt diese Nachweispflicht insbesondere für privat Versicherte, für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und in Fällen der Fest-stellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, weiter.
Diese sind, wie bisher, nach § 5 Abs. 1 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]) verpflichtet, dem Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) vorzulegen. Der…
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