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Neues aus der Rechtsprechstunde

Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für schwerbehinderte Personen im beruflichen Praktikum?
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
Fotomontage: Ortsschild mit Aufschrift „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“
© pusteflower9024/stock.adobe.com
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Was war passiert? Ein Student bewarb sich bei der Bundesagentur für Arbeit für ein gefördertes berufliches Praktikum. Für die vom Arbeitsamt geförderten Praktikumszeiten sollte monatlich eine Vergütung in Höhe von 1.570 Euro brutto an die Praktikanten bezahlt werden. Der Student wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er wies im Vorstellungsgespräch auf seine Behinderung hin und dass er einen Monat zuvor einen Gleichstellungsantrag nach § 2 Abs. 3 SGB IX gestellt habe. Er bekam eine Absage.

Danach wurde sein Antrag beschieden und er mit Rückwirkung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er machte daraufhin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Entschädigungsforderung in Höhe von mindestens 5.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung geltend. Als Begründung führte er an, dass die Agentur für Arbeit von seinem Gleichstellungsantrag gewusst habe. Sie hätte daher die Schwerbehindertenvertretung einschalten müssen. Sie habe ihm abgesagt, ohne auf die Entscheidung über den Antrag zu warten.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Das BAG entschied mit Urteil vom 16. Januar 2024 (8 AZR 8 212/21), dass eine Diskriminierung wegen Behinderung nicht vorliege.

Zunächst hielt das BAG fest, dass der persönliche…

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