Die Beklagte verweigerte dem Kläger für den 1. November den Feiertagszuschlag mit der Begründung, dass dieser am Veranstaltungsort in Hessen kein Feiertag sei. Der Kläger machte geltend, dass sein regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liege und dort Allerheiligen am 1. November 2021 ein Feiertag ist und ihm daher der Feiertagszuschlag zustehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dementgegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24) sprach dem Kläger die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Feiertagszuschlag nach § 8 TV-L sei der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich.…
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