Der Kläger wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin im November 2017 mit einer Kündigungsschutzklage. Er nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 31. August 2020 wieder auf.
Er verlangte nun von der Arbeitgeberin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. August 2020 und gewann den Prozess vor dem Landesarbeitsgericht.
Die beklagte Arbeitgeberin legte gegen dieses Urteil Revision ein, die insbesondere darauf gestützt wurde, dass der Kläger es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst im strittigen Zeitraum zu erwerben und ihm daher der Annahmeverzugslohn nicht zustehe. In dieser Zeit habe der Kläger keine eigenständigen Bewerbungsbemühungen für eine anderweitige Beschäftigung unternommen. Der Agentur für Arbeit…
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