I. Arbeitsvorgang gemäß § 12 TV-L/§ 12 TVöD?
§ 12 Abs. 2, Satz 1–3 TV-L/TVöD regeln, dass der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, das heißt zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangtätigkeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Hierbei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und kann daher hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten…
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