Neues aus der Rechtsprechstunde
Er begründete dies damit, dass sich eine entsprechende Vermutung aus der unterlassenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ergäbe. Die kirchliche Körperschaft hätte ihn als öffentlichen Arbeitgeber einladen müssen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe dem nicht entgegen. Der Kläger verlangte daher eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 8 AZR 318/22) entschied am 25. Januar 2024, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet sei, da es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 154 Abs. 2…
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