Mindestvergütung für Auszubildende

Berufsbildungsgesetz
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Ausbildungsvergütung
Im Jahr 2020 soll für Azubis im ersten Jahr eine Mindestvergütung von 515 Euro gelten. CandyBox Images - stock.adobe.com
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Die Bundesregierung will die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der dualen Berufsausbildung erhöhen. Gelingen soll dies insbesondere mit einer Mindestvergütung für Auszubildende, international vergleichbaren Abschlussbezeichnungen und Teilzeitausbildung.

Mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes stellt die Bundesregierung nach eigenen Angaben die entscheidenden Weichen für die Berufsausbildung der Zukunft. Eine attraktive berufliche Bildung sei auch volkswirtschaftlich zur Sicherung der künftigen Fachkräftebasis unverzichtbar. Bildungsministerin Karliczek betonte: „Mit dem Gesetz wird die duale berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland noch attraktiver gemacht. Jedem jungen Menschen kann damit ein passendes Angebot bereitet werden.“

Mindestvergütung für Auszubildende

Wichtiger Kernpunkt ist die Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende. Sie soll für neue Ausbildungsverträge ab 1. Januar 2020 gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Zunächst soll die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro.
Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr. „Damit wird der steigende Beitrag Auszubildender zur betrieblichen Wertschöpfung spürbar Rechnung getragen“, sagte Karliczek.

Klare Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung

Weiteres wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern. In Deutschland gibt es heute unzählige Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen, beispielweise Servicetechniker/in, Prozessmanager/in, Fachwirt/in, Fachkauffrau/-mann, Betriebswirt/in.

Dieser Wildwuchs an Bezeichnungen soll bald der Vergangenheit angehören: In der höherqualifizierenden Berufsbildung soll es künftig die Abschlüsse "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in", "Bachelor Professional" und "Master Professional" geben.         

Ausbildung in Teilzeit  

Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offenstehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.

Weitere Neuregelungen

Darüber hinaus wird unter anderem das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet und die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen verbessert.

Der Bundestag hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes zugestimmt. Jetzt muss noch der Bundesrat grünes Licht geben. Die Neuregelungen zum Berufsbildungsgesetz sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.  

Quelle: Bundesregierung, 24.10.2019



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