Ausbildungsvergütung auch für MTA-Schüler

Tarifeinigung vom 30. Oktober 2018
DVTA
Tarifeinigung
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausbildungsvergütung.
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Betrieblich-schulische Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken werden ab dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung erhalten. Der DVTA erläutert die Tarifeinigung.

ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben am 30. Oktober 2018 vereinbart, dass unter anderem auch Auszubildende zur Medizinisch-Technischen Assistenz (MTA) in den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) einbezogen werden sollen. Das gleiche hat ver.di auch mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) für die Universitätskliniken im Geltungsbereich des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder (TVAL) vereinbart.

Die Erklärungsfrist für diese Tarifeinigung läuft am 14. Dezember 2018 ab, das heißt, erst dann wird die Einigung bei Zustimmung verbindlich.

Sollte dies der Fall sein, werden betrieblich-schulische Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken ab dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung und weitere Leistungen, entsprechend der Auszubildenden in der Pflege, erhalten, sofern sie die nachstehend benannten Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Erhalt der Ausbildungsvergütung sind für MTA-Schüler:

  1. Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Assistenz (Radiologie, Labor oder Funktions-diagnostik)
  2. Ausbildungsvertrag beziehungsweise ein Ausbildungsverhältnis mit einem Kranken-haus, mit dem ver.di den Tarifvertrag geschlossen hat. Dies sind alle kommunalen Kranken-häuser (Tarifbereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und die Universi-tätskliniken (im Tarifbereich der Länder).
  3. Anwendbarkeit des TVAöD oder des TVAL
    Eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di ist nach dem uns vorliegenden Text des Tarifvertrages nicht Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungsvergütung!

Für private und kirchliche Krankenhäuser sowie Ausbildungsgänge an privaten Schulen gilt der Tarifabschluss nicht.

Welche Leistungen soll es dann ab dem 1. Januar 2019 geben?

Ausbildungsvergütung, zahlbar durch den Arbeitgeber beziehungsweise Ausbildungsbe-trieb:

  1. Ausbildungsjahr: 965,24 Euro
  2. Ausbildungsjahr: 1.025,30 Euro
  3. Ausbildungsjahr: 1.122,03 Euro

Anspruch auf:

  • 30 Urlaubstage im Jahr in kommunalen Krankenhäusern, an Unikliniken 29 Urlaubstage im Bereich der Länder, für die das Bundesurlaubsgesetz gelten soll.
  • 38,5 Stunden wöchentliche Ausbildungszeit (West), in Baden-Württemberg 39 Stunden, 40 Stunden (Ost) im Bereich der kommunalen Krankenhäuser und 38,5 Stunden beziehungsweise 40 Stunden (Ost) in Unikliniken im Bereich der Länder,
  • eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent der Ausbildungsvergütung (West), 85,5 Prozent (Ost) in kommunalen Krankenhäusern und 95 Prozent an Unikliniken im Bereich der Länder,
  • bis zu fünf Tage Freistellung für Prüfungsvorbereitungen,
  • eine Prämie von 400 Euro bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung,
  • bei bedarfsgerechter Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme für mindestens zwölf Monate und anderes mehr

Wie steht es mit der Zahlung von Schulgeld?

Es gibt in den Berufszulassungsgesetzen für die darin geregelten Ausbildungen kein Verbot, Schulgeld zu erheben.

Festzuhalten ist aber, dass die Finanzierung der Ausbildungsstätten, wie auch vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt, im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt ist und daher kommunale Kliniken (Tarifbereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und Unikliniken (im Tarifbereich der Länder) keinen Grund haben, Schulgeld zu erheben

Wünschenswert wäre eine entsprechende Klarstellung in den Berufszulassungsgesetzen.
Gerne informieren wir Sie, wenn uns neue Informationen vorliegen.

Bundesvorstand,
Bundesvorstandsreferentin

Aktualisiert am 19.11.2018

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