Stufenzuordnung
Was war passiert?
Der Kläger sah sich gegenüber Kollegen ungleich behandelt, die später eingestellt und eine bessere Stufenzuordnung erhalten haben. Er war in die Entgeltgruppe 9 Stufe 2 eingruppiert und machte einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L (das heißt die Differenz zu Stufe 2) für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016 geltend.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)?
Das BAG entschied mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (6 AZR 790/16), dass hier keine Ungleichbehandlung vorliege und wies den Vergütungsanspruch ab.
Begründet wurde dies damit, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 4 TV-L der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L richtig zugeordnet war und…
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