Die Reform tritt in vier Reformstufen in Kraft. In der betrieblichen Praxis gilt seit dem 1. Januar 2017 auch der Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen durch eine Ausweitung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung.
Das BTHG sieht unter anderem eine Änderung des Gesetzbuches SGB IX vor, das die Rehabilitation und Teilhabe der Menschen regelt. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde aus § 95 SGB IX ab dem 1. Januar 2018 § 178 IX neuer Fassung.
Dieser sieht vor, dass nicht nur die Anhörung des Integrationsamtes erforderlich ist, sondern auch, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Als Schwerbehinderter gilt ein Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von…
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