Es ist daher klar geregelt, dass nur MT oder MTA zugelassen sind, ohne Ausnahme. Nur für das interprofessionelle Praktikum (§ 8 Abs. 3 MTAPrV) sind auch andere Gesundheitsberufe zur Praxisanleitung als MT und MTA zugelassen.
Auch für die Fachprüfung sind nur MT und MTA als praktische Fachprüfende zugelassen. Nach § 48 Abs. 3 MTAPrV muss mindestens eine fachprüfende Person praktische Fachprüferin beziehungsweise praktischer Fachprüfer sein.
Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als Praxisanleitung in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, tätig ist oder in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung (§ 13 Abs. 3 MTAPrV) und die zu prüfenden Personen…
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