Premium Rechtliches

Praxisanleitung

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
Foto einer Gruppe in Medizinerkleidung
© Gorodenkoff/stock.adobe.com
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Als Praxisanleitung kommen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MTAPrV nur Personen in Betracht, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in dem Beruf verfügen, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll.

Es ist daher klar geregelt, dass nur MT oder MTA zugelassen sind, ohne Ausnahme. Nur für das interprofessionelle Praktikum (§ 8 Abs. 3 MTAPrV) sind auch andere Gesundheitsberufe zur Praxisanleitung als MT und MTA zugelassen.

Auch für die Fachprüfung sind nur MT und MTA als praktische Fachprüfende zugelassen. Nach § 48 Abs. 3 MTAPrV muss mindestens eine fachprüfende Person praktische Fachprüferin beziehungsweise praktischer Fachprüfer sein.

Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als Praxisanleitung in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, tätig ist oder in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung (§ 13 Abs. 3 MTAPrV) und die zu prüfenden Personen…

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