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Neues aus der Rechtsprechstunde

Wenn der Arbeitgeber früher nach Hause schickt: Rechte der Arbeitnehmer
Elske Müller-Rawlins, Claudia Hain
Symbol für Überstunden: runde Uhr mit rotem Segment
© Антон Брехов/stock.adobe.com
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In der Arbeitswelt kann es Situationen geben, in denen Arbeitnehmende ihre Arbeit nicht wie gewohnt fortsetzen können, etwa weil Maschinen ausfallen, Rohstoffe fehlen oder schlicht keine Arbeit mehr vorhanden ist. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich in solchen Fällen, welche Rechte sie haben.

Dieser Artikel erklärt, was Annahmeverzugslohn ist, wann er greift und ob der Arbeitgeber in solchen Fällen eventuell auch Freizeitausgleich für Überstunden anordnen kann.

Anspruch auf Annahmeverzugslohn

Nach § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer rechtlich abgesichert, wenn der Arbeitgeber sie früher nach Hause schickt oder ihre Arbeit nicht mehr annimmt. Der sogenannte Annahmeverzugslohn garantiert, dass Arbeitnehmende dennoch ihr volles Gehalt erhalten, obwohl sie keine Arbeitsleistung mehr erbringen können. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, diese jedoch aus Gründen, die der Arbeit­geber zu vertreten hat, nicht ange­nommen wird.

Beispiele dafür sind:

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