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Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Titelbild zu Neuem aus der Rechtsprechstunde
© Edler von Rabenstein, stock.adobe.com
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Was war passiert? Eine Altenpflegerin machte eine Fortbildung zur „Fachtherapeutin Wunde ICW“, für die sich ihr Arbeitgeber, eine Rehaklinik, verpflichtete, die Kosten von insgesamt 4.090 Euro zu tragen, davon 1.930 Euro für die Kursgebühren und 2.160 Euro für die bezahlte Freistellung an den 18 Fortbildungstagen. Dafür verpflichtete sich die Altenpflegerin, nach dem Ende der Fortbildung das Arbeitsverhältnis für mindestens sechs Monate fortzusetzen.

Eine Rückzahlung der Fortbildungskosten sollte bei einer „nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung“, bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag auf Wunsch der Beschäftigten, nach Monaten anteilig erfolgen. Kurz vor dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildung kündigte die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis. Die Klinik forderte die anteiligen Fortbildungskosten von der Beschäftigten ein.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied

Das BAG (Az.: 9 AZR 260/21) entschied, dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht, wenn Beschäftigte unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Die Rückzahlungsklausel sei insgesamt unwirksam, da sie Beschäftigte unangemessen benachteilige. Sie löse einen…

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