Was war passiert?
Der Kläger forderte die Abgeltung von Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung aus dem Jahr 2016. Der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag enthielt eine Regelung zum Umfang und zur Abgeltung von Urlaubstagen. Für das Kalenderjahr 2016 erhielt der Kläger insgesamt 26 Tage Urlaub, ohne dass eine Bestimmung erfolgte, wie der Urlaub getilgt wird.
Vom 8. September 2016 bis 30. Juni 2017 war der Kläger arbeitsunfähig krank und dann ab dem 1. Juli 2017 aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt.
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung von fünf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus 2016, da die Beklagte nicht festgelegt habe, in welcher Reihenfolge seine Urlaubsansprüche aus dem…
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