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Urlaubsanspruch 2020

Regelungen zum Urlaubsanspruch auch in Zeiten von Corona
Elske Müller-Rawlins
Urlaubsanspruch 2020
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Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen unabdingbaren gesetzlichen Mindestanspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr (§ 1 i. V. m. § 3 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]), der auch unionsrechtlich abgesichert ist (vergleiche z. B. Art. 31 Abs. 2 Grundrechte Charta der Europäischen Union und Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG).

Dieser Anspruch besteht anteilig auch während der Probezeit in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 a, b BUrlG). § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitnehmer, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, und den Arbeitgeber, diesen Urlaubsanspruch zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstandener Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Er ist dann, abgesehen von abweichenden Regelungen, bis zum 31. März des…

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