Ein Verwendungs- und Weitergabeverbot muss auch für elektronische Gesundheitsakten gelten, die jetzt schon von gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen angeboten werden, fordert der Marburger Bund in seinem Positionspapier.
„Wir sehen die großen Chancen, die in der digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen liegen, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Die elektronische Patientenakte kann eine gezieltere Diagnostik und Therapie unterstützen, den vertrauensvollen Austausch und die gemeinsame Entscheidungsfindung von Patienten und Ärzten stärken und überflüssige Untersuchungen und Informationsverluste an den Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung vermeiden helfen. Um diese Potenziale auszuschöpfen, muss absolut sichergestellt sein, dass Informationen über Behandlungen, Medikamenteneinnahmen, genetische Dispositionen und andere gesundheitsrelevante Sachverhalte nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen“, so Dr. Peter Bobbert, Mitglied im Bundesvorstand des Marburger Bundes. Die elektronische Patientenakte könne nur dann erfolgreich sein, wenn Funktionalität und Datensicherheit gleichermaßen gewährleistet seien.
Mögliche Alternativen der Datensicherung
Darüber hinaus regt der Marburger Bund an, mögliche Alternativen der Datensicherung in Erwägung zu ziehen und nicht nur auf die Vorstellungen der Krankenkassen zu setzen, die ihre Aktenprojekte derzeit vorantreiben. „Bevor einseitig allein Anwendungen der Vorzug gegeben wird, bei denen Krankheitsdaten ausschließlich auf zentralen Servern gespeichert werden, sollten alternative Wege der Datenvorhaltung geprüft und im Falle einer positiven Begutachtung in die weiteren Überlegungen zur Einführung von elektronischen Patientenakten einbezogen werden“, heißt es im Positionspapier des MB.
Der Ärzteverband tritt auch der Ansicht entgegen, bei der elektronischen Gesundheitskarte handele es sich um ein Auslaufmodell. „Die elektronische Gesundheitskarte ist besser als ihr Ruf“, betont der MB. Der Gesetzgeber habe in § 291a SGB V bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wichtige Notfalldaten auch unabhängig von der Möglichkeit des Zugriffs auf eine elektronische Patientenakte verfügbar sind. Dasselbe gelte für den Medikationsplan, der künftig ebenfalls auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden könne.
Quelle: MB, 01.03.2019
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