Eine Nutzung personenbezogener Daten ist danach nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder die-/derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt. Die Einwilligung sollte aus Beweisgründen schriftlich vorliegen.
Zu den personenbezogenen Daten, die ein Arbeitgeber erheben, nutzen und speichern darf, zählen die Daten, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten als Arbeitgeber benötigt (zum Beispiel Name, Anschrift, Krankenkasse, Steuer-Identifikationsnummer, Familienstand, Beruf, Qualifikation, Einsatzfähigkeit et cetera).
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber müssen insbesondere die Neuregelung von § 26 BDSG sowie die folgenden Punkte beachten:
1. Der Arbeitgeber muss Sie als Beschäftigte und Bewerber/-in umfassend darüber…
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden