Bundesdatenschutzgesetz und Pauschalschadenersatz
Mit dem Entwurf wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz vollständig überarbeitet.
Wesentliche Änderungen sind:
In Anpassung an Art. 88 DS-GVO regelt künftig § 24 BDSG den bislang schon in § 32 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 11 geregelten Datenschutz im Arbeitsverhältnis. In § 5 BSDG werden die Ernennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter geregelt.
Die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt aufgrund der Fähigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Person. Deren Arbeitsverhältnis kann nach der Ernennung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist der Leitung unmittelbar zu unterstellen (§ 6 Abs. 1 BDSG). Er darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Quelle: Bundesministerium des…
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