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Bundesdatenschutzgesetz und Pauschalschadenersatz

Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Elske Müller-Rawlins
Bundesdatenschutzgesetz und Pauschalschadenersatz
Das bisherige Bundesdatenschutzgesetz wird vollständig überarbeitet. © Callum Bennetts – istockphoto
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Das Bundesministerium des Innern hat einen Entwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016/680 vorgelegt, durch den das deutsche Datenschutzrecht an die Vorgaben von Verordnung und Richtlinie angepasst werden soll.

Mit dem Entwurf wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz vollständig überarbeitet.

Wesentliche Änderungen sind:

In Anpassung an Art. 88 DS-GVO regelt künftig § 24 BDSG den bislang schon in § 32 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 11 geregelten Datenschutz im Arbeitsverhältnis. In § 5 BSDG werden die Ernennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter geregelt.

Die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt aufgrund der Fähigkeiten und Qualifikationen der jeweiligen Person. Deren Arbeitsverhältnis kann nach der Ernennung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist der Leitung unmittelbar zu unterstellen (§ 6 Abs. 1 BDSG). Er darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Quelle: Bundesministerium des…

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