Elektronische Patientenakte und novellierte Gefahrstoffverordnung
Die neue elektronische Patientenakte „ePA für alle" kommt deutschlandweit ab März 2025. Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung werden von diesem Angebot profitieren können. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die „ePA für alle" über eine App zur Verfügung. Leistungserbringende wie Ärztinnen, Physiotherapeuten oder Kliniken können dann Gesundheitsinformationen einer Person wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation digital in der ePA speichern. Versicherte können diese Daten über die ePA-App ihrer Krankenversicherung einsehen und verwalten.
Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gilt: Ihnen und ihren Leistungserbringern stehen in der ePA alle Daten zu ihrer Heilbehandlung gebündelt zur Verfügung. So kann der zuständige D-Arzt oder die D-Ärztin zum Beispiel direkt auf den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus zugreifen und weiter behandelnde Personen können Einblick in die Krankengeschichte nehmen.
Nicht nur aktuelle Befunde können in die ePA hochgeladen werden. Auch Daten zu vergangenen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können gespeichert werden. Die elektronische Bündelung aller Unterlagen zu einem Unfall bietet zum Beispiel Vorteile, wenn sich Spätfolgen einstellen und weitere Untersuchungen notwendig werden.
Grundsätzlich gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten: Sie können die Zugriffe Dritter, wie Ärztinnen oder Physiotherapeuten, auf ihre Daten in der ePA selbst steuern. Sie können der Anlage einer ePA durch ihre Krankenkasse auch widersprechen oder die ePA im Nachhinein löschen lassen.
Unfallversicherungsträger beraten zu neuer Gefahrstoffverordnung
Am 4.Dezember 2024 wurde die Neufassung der Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung dient insbesondere dem verbesserten Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen an ihrem Arbeitsplatz.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird das aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen rechtlich bindend integriert. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: geringes (grün), mittleres (gelb) und hohes (rot) Risiko. Dieses „Ampel-Prinzip" soll Betriebe dabei unterstützen, bei der Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entsprechende Schutzmaßnahmen risikobezogen festzulegen.
Regelungen zu Asbest
Angepasst werden auch die Regelungen zu Asbest. Diese betreffen neben den Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen auch klare Vorgaben bei zulässigen Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch, Sanierung und Instandhaltungsmaßnahmen. Es werden neue Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest formuliert sowie eine sogenannte Mitwirkungs- und Informationspflicht der Veranlasser - zum Beispiel Eigentümer oder Bauträger - eingeführt.
Eine weitere wichtige Änderung enthält die Umsetzung chemikalienrechtlicher Regelungen der Europäischen Union in deutsches Recht. Neu für Unternehmen sind zum Beispiel die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, wenn bei der Arbeit im Betrieb Gefährdungen durch reprotoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B der EU-Krebsrichtlinie auftreten. Auch in diesen Fällen muss künftig ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Die DGUV bietet den Betrieben zur rechtssicheren Dokumentation die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an. Diese Datenbank dient der zentralen Erfassung von Expositionen gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen und - neu - reproduktionstoxischen Stoffen.
Quelle: DGUV
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