Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ohne Nachweis keine Arbeit?
Anlass des Rechtsstreits ist die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Der Gesetzgeber hatte im Dezember 2021 im Infektionsschutzgesetz festgelegt, dass in seit dem 16. März 2022 in Arztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten dürfen, die nachweisen, dass sie gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder eine Impfunverträglichkeit aufweisen. Sind nicht geimpfte Beschäftigte bereits vor dem Stichtag beschäftigt, muss der Arbeitgeber sie dem Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein „Betretungsverbot“ für die Einrichtung aussprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen mit Beschluss vom 27. April 2022 wegen des damit verbundenen „überragenden Ziels“, alte und kranke Menschen zu schützen, für rechtmäßig erklärt (Az.: 1 BvR 2649/21).
Arbeitgeber stellte frei und zahlte keinen Lohn
Bislang ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, inwieweit ein Arbeitgeber für nicht geimpfte Pflegekräfte selbst ein Arbeitsverbot aussprechen darf. Im konkreten Fall hatte die Betreiberin eines Seniorenheims zwei nicht gegen COVID-19 geimpfte Pflegekräfte seit dem 16. März 2022 von der Arbeit freigestellt und für sie auch keinen Lohn gezahlt. Der Arbeitgeber verwies auf den erforderlichen Gesundheitsschutz der Bewohner.Im Eilverfahren wollten die Pflegekräfte die Freistellung vor dem Arbeitsgericht Gießen kippen. In einem weiteren, noch nicht entschiedenen Verfahren verlangten sie vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden zudem den offenen Lohn.
Eilanträge ohne Erfolg
Die gegen die Freistellung gerichteten Eilanträge hatten sowohl vor dem Arbeitsgericht Gießen als nun auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die Arbeitnehmerinnen hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden, so das LAG. Denn der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Diese erfüllten die Pflegekräfte nicht. Das schützenswerte Interesse der Heimbewohnerinnen und -bewohner vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Quelle: Landesarbeitsgericht Frankfurt: Az.: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22
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