Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Länder ergreifen Initiative
Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor nochmaligem massivem bürokratischen Aufwand geschützt werden. Denn ab 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen bzw. mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten.
Kein erneuter Nachweis für Beschäftigte
„Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäuser beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden", erklärte Baden Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha: Das gelte nur für Personen, die neu eingestellt werden sollen. Bislang waren dafür zwei Impfungen bzw. eine Impfung und ein Genesenen-Nachweis ausreichend.
Vorreiter Bayern
Auch in Bayern wird von in Einrichtungen Beschäftigten kein neuerlicher Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Immunschutzes verlangt. Wie in Baden Würrtemberg gilt: Nur neue Beschäftigte müssen ab 1. Oktober den Einrichtungsleitungen gemäß Bundesgesetz einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt – das sind entweder drei Impfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenen-Nachweis,. Das hatte Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek bereits am 10. September in München mitgeteilt. „Schon mehrmals habe ich die Bundesregierung aufgefordert, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen, die am 31. Dezember sowieso ausläuft. Doch die Berliner Ampel bleibt stur – obwohl die Beschäftigten ab dem 1. Oktober noch mehr belastet werden", so Holetschek.
Auch NRW ist dabei
Auch das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsauffassung angeschlossen. Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) teilte auf Anfrage mit, dass bei Konstellationen nach § 20a Abs. 2 IfSG keine erneute Vorlage eines Nachweises über eine erfolgte dritte Einzelimpfung erforderlich ist. „Diese Personen haben im Rahmen einer bereits bestehenden Tätigkeit bis zum 15.03.2022 einen Impfnachweis vorgelegt, der nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ausreichend war. Für die Verpflichtung zu einer erneuten Vorlage eines Impfnachweises zu einem späteren Zeitpunkt, der dann der Maßgabe des § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG zu genügen hätte, bietet § 20a IfSG nach Auffassung des MAGS keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Gleiches gilt für diejenigen tätigen Personen, die zwar gem. § 20a Abs. 3 IfSG nach dem 15.03.2022, aber bis einschließlich 30.09.2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben." Wie in Bayern und Baden-Württemberg müssen nur Personen, die beabsichtigen, eine Tätigkeit ab dem 01.10.2022 aufzunehmen, der Leitung der Einrichtung einen Impfnachweis vorlegen, der dann den Vorgaben des § 22a IfSG entsprechen muss." Diese Rechtsauffassung sei den zuständigen Gesundheitsämtern auch per Erlass mitgeteilt worden, so das Ministerium.
DKG: „Länder sind gefordert“
„Nachdem Bundesgesundheitsminister Lauterbach nicht bereit war im Rahmen der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes eine bundesweite Regelung zu treffen, sind jetzt die Länder gefordert." so die DKG. „Es muss verhindert werden, dass ab 1. Oktober erneut der Impfstatus aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen überprüft werden muss. Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), hatte die Bundesländer aufgefordert sich der bayerischen Initative anzuschließen.
Quellen: Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Gesundheitsministerium Baden-Württemberg, NRW-Gesundheitsministerium (MAGS), DKG
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