Berufskrankheit bei COVID-19: BGW hat 268.115 Fälle anerkannt

Bisher knapp 4.000 Post COVID Fälle
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SARS-CoV-2 im Krankenhaus
© arcyto/stock.adobe.com
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat seit Beginn der COVID-19-Pandemie 2020 insgesamt 408.875 meldepflichtige Verdachtsmeldungen für COVID-19 als Berufskrankheit erhalten (Stand: 31. Juli 2023).

Die Berufsgenossenschaft betont, dass meldepflichtig der Verdacht auf eine Berufskrankheit sei, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen führe. Bis zum 31. Juli 2023 habe die BGW von den meldepflichtigen Verdachtsmeldungen 391.217 Fälle entschieden und in 268.115 Fällen die Berufskrankheit auch anerkannt. Betroffene, die mehrere Monate arbeitsunfähig seien, würden vom Reha-Management der BGW persönlich betreut. Sie sind langfristig schwerer erkrankt und fallen somit unter die Definition des Post-COVID-Syndroms. Bis zum 31. Juli 2023 seien dies knapp 4.000 Personen gewesen, heißt es auf Nachfrage.

Die BGW ist für fast 9,3 Millionen Versicherte in rund 660.000 Unternehmen zuständig und gehört damit zu Deutschlands größten Berufsgenossenschaften. Staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst werden allerdings nicht von der BGW betreut. Zuständig sind hier die Unfallkassen.

Wie sieht der Schutz der Arbeitnehmer aus?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zwar am 2. Februar 2023 aufgehoben worden. Grundsätzlich obliegt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber allerdings die Verantwortung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV-Vorschrift 1 sowie dem Arbeitsschutzgesetz. Erforderliche Schutzmaßnahmen für die sichere und gesunde Arbeit von Beschäftigten werden darin abhängig von den tätigkeitsspezifischen Risiken festgelegt. Die BGW verweist darauf, dass für Beschäftigte im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege, die andere Menschen medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen und somit Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen oder für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien ausführen, die Biostoff-Verordnung (BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), erstellt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) gelten. Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien regeln insbesondere die folgenden Technischen Regeln:
•    TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
•    TRBA 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

Und hier ist interessant, dass laut EU Richtlinie SARS-CoV-2 nach wie vor als Virus der Risikogruppe 3 und der Kennzeichnung „Z“ gilt, wie jüngst der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS bekräftigt hatte. Damit gelten allerdings auch die Vorschriften der TRBA 250 zur Schutzstufe 3, wozu unter anderem auch der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zählt. Vor allem das Thema Atemschutz sollte bei einem Virus, das durch Aerosole übertragen wird, im Gesundheitsumfeld Beachtung finden. So heißt es unter Punkt 4.2.10 (1): „Werden Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung durch luftübertragbare Erreger behandelt, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein betriebsbezogenes Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor luftübertragbaren Infektionen festzulegen.“ Ferner heißt es unter Punkt 4.2.10 (3): „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“* Doch wie sieht dieses Konzept aus, wenn z.B. in Krankenhäusern weder regelmäßig auf SARS-CoV-2 getestet wird, noch Maskenpflicht in Untersuchungsräumen herrscht? Dies wirft sicherlich auch einige haftungsrechtliche Fragen auf.

*Zu diesen Tätigkeiten zählen auch die Versorgung und Pflege.

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