Ausbildungsregeln für ATA und OTA

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ATA und OTA
Anästhesie- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten arbeiten gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Fachkräften in operativen und anästhesiologischen Bereichen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen. Edward Olive - iStock
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Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) werden erstmals bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen.

Der Deutsche Bundestag entschied am 7. November in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Ein gutes Gesundheitssystem lebt von seinen hoch qualifizierten Fachkräften. Dafür brauchen wir Ausbildungen auf der Höhe der Zeit. Mit diesem Gesetz schaffen wir erstmals bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildung in der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistenz. Das macht die Berufe attraktiver und stärkt die Patientensicherheit.“

Anästhesie- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten arbeiten gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Fachkräften in operativen und anästhesiologischen Bereichen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen. Der Bedarf an diesen speziell ausgebildeten Fachkräften ist hoch. Eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird derzeit erarbeitet.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes:   

  • In der bundeseinheitlich geregelten Ausbildung werden grundlegende Kompetenzen im sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten vermittelt. Auszubildende lernen beispielsweise den fachgerechten Umgang mit Medikamenten, Medizinprodukten und weiteren medizinischen Geräten. Sie lernen darüber hinaus, eigenverantwortlich die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einsatzbereiche herzustellen oder Ärztinnen und Ärzten im Anästhesie- und OP- Bereich zu assistieren.
  • Die dreijährige Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie eine praktische Ausbildung an Krankenhäusern und geeigneten ambulanten Einrichtungen.
  • Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung ist ein Mittlerer Schulabschluss oder eine mindestens zweijährige, abgeschlossene Berufsausbildung nach einem Hauptschulabschluss. Neben einem Hauptschulabschluss ist auch eine einjährige Ausbildung im Pflegebereich, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ausreichend.
  • Die ATA- und OTA-Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und somit staatlich anerkannt.
  • Die Auszubildenden erhalten eine angemessene Vergütung. Schulgeld darf nicht verlangt werden.
  • Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine OTA- oder ATA-Ausbildung nach den bisherigen Regelungen begonnen hat, kann diese abschließen.
  • Für derzeit ausbildende Schulen und ihre Lehrkräfte sowie für diejenigen, die ihre Ausbildung nach den bisherigen Regelungen absolviert haben, gelten Übergangsregelungen und Bestandsschutz.


Quelle: BMG, 07.11.19

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