Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis
Wie urteilte das Gericht?
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz urteilten (AK 5 Sa 314/17), dass es nicht zu beanstanden sei, wenn ein aus mehreren Seiten bestehendes Zeugnis zusammengetackert und zweimal gefaltet wird, um es in einem Briefumschlag üblicher Größe unterzubringen. Wichtig sei nur, dass das Originalzeugnis kopierfähig sei und sich der Knick nicht mittig in den Kopien abzeichnet. Auch könne darin nicht eine „Geheimsprache“ gesehen werden, die zum Ausdruck bringe, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen des ehemaligen Mitarbeiters nicht zufrieden gewesen sei.
Was bedeutet diese Entscheidung für Sie?
Die Verwendung von Geheimcodes ist untersagt (§ 109 Abs. 2 S. 2 Gewerbeordnung). Hierzu gehört zum Beispiel die Verwendung bestimmter Zeichen, eines bestimmten…
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