Schutz schwerbehinderter Menschen vor Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung bei Bewerbungen
Menschen mit Behinderung dürfen nicht wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Arbeitgeber dürfen nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
Als schwerbehindert gelten Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Schwerbehinderte werden Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Schwerbehinderte Personen erfahren bei Bewerbungen immer eine unmittelbare Benachteiligung, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Position. Liegt eine Benachteiligung vor, die auf die Behinderung zurückzuführen ist, kann ein Schmerzensgeld und…
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