Neues aus der Rechtsprechstunde
Danach wurde sein Antrag beschieden und er mit Rückwirkung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er machte daraufhin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Entschädigungsforderung in Höhe von mindestens 5.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung geltend. Als Begründung führte er an, dass die Agentur für Arbeit von seinem Gleichstellungsantrag gewusst habe. Sie hätte daher die Schwerbehindertenvertretung einschalten müssen. Sie habe ihm abgesagt, ohne auf die Entscheidung über den Antrag zu warten.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Das BAG entschied mit Urteil vom 16. Januar 2024 (8 AZR 8 212/21), dass eine Diskriminierung wegen Behinderung nicht vorliege.
Zunächst hielt das BAG fest, dass der persönliche…
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