Sofern der Arbeitgeber die Fortbildung inhouse für seine Beschäftigten durchführt, besteht schon ein Schutzkonzept dergestalt, dass die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboratorien (weitere Institutionen siehe § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz [IfSG]) für den Zugang einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen müssen (§ 20 a Abs. 2 IfSG), da ihnen ansonsten der Zugang zur Einrichtung verwehrt werden kann, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 20 a II 4 IfSG (neu eingestellte Beschäftigte ab 16. März 2022) besteht…
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