Vergütung für hygienisch zwingend notwendige Waschzeiten als Arbeitszeit?
Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, meinte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien aber Waschzeiten, die hygienisch zwin-
gend notwendig seien.
Was war passiert?
Der Kläger ist als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Die Beklagte stellt ihren Werkstattmitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung, die im Betrieb an- und ausgezogen und von der Beklagten gewaschen wird. Eine private Nutzung dieser Dienstkleidung ist nicht erlaubt. Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass er für die Umkleide- und Waschzeit eine zusätzliche Vergütung erhält, da sie Arbeitszeit sei. Zum Umziehen und Duschen im Betrieb gebe es keine…
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden