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Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung – was heißt das?

Rechtsprechung
Elske Müller-Rawlins
Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung – was heißt das?
© Robert Kneschke – stock.adobe.com
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§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des neuen Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) regelt, dass die technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bild‧gebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Ver‧abreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach ‧ärztlicher Anordnung den MTR vorbehalten ist.

Gleiches gilt in § 5 Abs. 2 Nr. 3 MTBG für die technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

Schon vor der Neuregelung durften MTRA auf Anordnung des Arztes eine Kontrastmittelgabe durchführen. Diese gehörte, da sie nicht Gegenstand der Ausbildung und Prüfung von MTRA war, zum Bereich der delegierbaren Tätigkeiten, sofern die Gefährlichkeit für den Patienten von der fachkundigen ärztlichen Person als nicht gefährlich für die konkrete Patientin beziehungsweise den konkreten Patienten angesehen wurde, die MTRA in der Technik der Kontrastmittelgabe entsprechend angelernt wurde, sodass sie diese fehlerfrei durchführen…

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