Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung – was heißt das?
Gleiches gilt in § 5 Abs. 2 Nr. 3 MTBG für die technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung.
Schon vor der Neuregelung durften MTRA auf Anordnung des Arztes eine Kontrastmittelgabe durchführen. Diese gehörte, da sie nicht Gegenstand der Ausbildung und Prüfung von MTRA war, zum Bereich der delegierbaren Tätigkeiten, sofern die Gefährlichkeit für den Patienten von der fachkundigen ärztlichen Person als nicht gefährlich für die konkrete Patientin beziehungsweise den konkreten Patienten angesehen wurde, die MTRA in der Technik der Kontrastmittelgabe entsprechend angelernt wurde, sodass sie diese fehlerfrei durchführen…
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