Was war passiert?
Eine Pflegehilfskraft war über einen längeren Zeitraum krank. Der Arbeitgeber weigerte sich, Lohnfortzahlung zu leisten. Die Frau machte die offene Lohnforderung geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf Verjährung, da laut der arbeitsvertraglichen Regelung Forderungen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden.
Wie urteilte das Gericht?
Das Gericht hielt diese Klausel für unwirksam. Arbeitnehmer können nicht auf den Mindestlohn verzichten. Eine Verfallsklausel müsse daher den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen, ansonsten sei sie intransparent und daher insgesamt unwirksam. Das BAG sprach der Frau daher die Entgeltfortzahlung in vollem Umfang zu.
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil erging zum Mindestentgelt in…
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