Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes

Anlehnung an TVAöD-BBiG
Elske Müller-Rawlins
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Die neuen Regelungen der Ausbildungsvergütung und weiterer Arbeitsbedingungen sollen entsprechend dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – vom 18. April 2018 und des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – vom 18. April 2018 gelten.

Danach würden, sofern die Erklärungsfrist am 14. Dezember 2018 mit einer Zustimmung abläuft, die folgenden Regelungen entsprechend auch für die MTA-Berufe gelten:

Der Auszubildende muss unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, das heißt, darunter fallen Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Der MTA-Beruf ist ein staatlich anerkannter Beruf. Die Voraussetzung einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Auszubildenden ist für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages derzeit nicht geregelt!

Gemäß § 2 TVAöD-BBiG ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung…

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