Premium Rechtliches

Stufenregelung

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Titelbild des Beitrags über die Stufenregelung
© MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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1. Neueinstellung: Für Neueinstellungen (erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses) regeln § 16 II TV-L/TVöD /TV-H die Voraussetzungen für die Stufenzuordnung.

Danach hängt die Einstufung grundsätzlich vom Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung ab. Bei Einstellung werden Beschäftigte grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Dies gilt bei MT(A) insbesondere bei einem Berufseinstieg nach der Ausbildung. Ist einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorhanden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 und bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Einschlägige Berufserfahrung meint dabei bezogen auf den auszuübenden Job zuvor ausgeübte…

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