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Schutz schwerbehinderter Menschen vor Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung bei Bewerbungen

Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Titelbild zum Fachbeitrag über aktuelle Rechtsprechung: Schwerbehindertenschutz, Verjährung von Urlaubsansprüchen
© Q-Illustrations/stock.adobe.com
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Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)). Arbeitgeber dürfen nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

Als schwerbehindert gelten Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Schwerbehinderte werden Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Schwerbehinderte Personen erfahren bei Bewerbungen immer eine unmittelbare Benachteiligung, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Position. Liegt eine Benachteiligung vor, die auf die Behinderung zurückzuführen ist, kann ein Schmerzensgeld und…

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