Premium Rechtliches

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Titelbild zum Beitrag über die Rückzahlung von Fortbildungskosten
© MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Dass die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme, wie beispielsweise eine Fortbildung, grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden, regelt § 5 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Als vom Arbeitgeber veranlasst gilt hierbei eine Qualifizierungsmaßnahme, auf die sich der Arbeitgeber und der einzelne Beschäftigte im Rahmen des Qualifizierungsgespräches gemäß § 5 Abs. 4 TVöD geeinigt haben. Die Einigung wird in einer Qualifizierungsvereinbarung festgehalten.

Der Tarifvertrag trifft keine konkrete Aussage zu einer Rückzahlungsverpflichtung. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass in einer Qualifizierungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Beendigung, eine Rückzahlungsverpflichtung von Kosten der Qualifizierung vereinbart werden kann (zum Beispiel BAG 5. Dezember 2002 AP BBiG § 19 Nr. 2). Bislang hat die Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die Vereinbarung vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme getroffen wurde. Eine erst nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung war unwirksam (BAG 9. Dezember 1992 – 5 AZR 158/929).

Dies hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen anders gesehen. In seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (8 Sa 229/21) hält das LAG fest, dass der Umstand, dass die…

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