1. Rückzahlungsverpflichtung
Das zu viel gezahlte Entgelt, das alle Geldleistungen, die der Arbeitgeber erbracht hat, umfasst (zum Beispiel Tabellenentgelt, Zulagen, Zuschläge, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Einmalzahlungen, Trennungsgeld, Reise- und Umzugskostenvergütung) kann grundsätzlich nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückgefordert werden, wenn es ohne Grund gezahlt wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beziehungsweise der Beschäftigte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies ist anzunehmen, wenn ohne Grund vom Arbeitgeber geleistete Entgeltzahlungen ersatzlos von der beziehungsweise dem Beschäftigten für Ausgaben benutzt wurden, die ansonsten nicht getätigt worden wären. Er also entreichert ist. Eine Bereicherung…
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