Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unterstützung bei Selbsttötungen erklärt Bundesärztekammerpräsident Dr. Klaus Reinhardt: "Die Bundesärztekammer wird die rechtlichen Aspekte und Implikationen des Urteils eingehend prüfen und gemeinsam mit den Landesärztekammern beraten.
Die dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Fälle zeigen, wie wichtig es war, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt hat. Dies gilt insbesondere für den Hamburger Fall aus dem Jahr 2012. Beide Suizidentinnen waren nicht lebensbedrohlich erkrankt, wurden aber von einem Sterbehilfeverein beim Sterben unterstützt. Auch im Fall des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2013 litt die suizidwillige Patientin an einer schweren, aber nicht lebensbedrohlichen Erkrankung. Dennoch hatte der angeklagte Hausarzt seiner Patientin Zugang zu einem Medikament verschafft, nach dessen Einnahme sie verstarb.“
Betont werden müsse auch heute, dass die Beteiligung an Selbsttötungen nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle. Es ist vielmehr Aufgabe von Ärzten, so Reinhardt, das Leben zu erhalten, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Daher sollten ärztliche Handlungen auf eine lebensorientierte Behandlung abzielen und Leiden durch eine geeignete schmerzmedizinische Versorgung lindern. Gerade die Palliativmedizin stelle eine adäquate Form der ärztlichen Sterbebegleitung dar. „Wir brauchen auch genügend Zeit für Zuwendung und seelischen Beistand, um so den Menschen mit schweren Erkrankungen Zukunftsängste zu nehmen. Dafür müssen wir die notwendigen Einrichtungen und Strukturen schaffen. Das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der wir uns alle stellen müssen“, betonte Reinhardt.
Es wäre hingegen fatal, wenn in der Bevölkerung Erwartungen geweckt werden, die auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid gerichtet sind: „Daher ist und bleibt es richtig, wenn Handlungen zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung strafbar sind."
Quelle: BÄK, 04.07.2019
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