Die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Möglichkeit, das Selbstbestimmungsrecht für das eigene Lebensende wahrzunehmen. Dazu kann auch der Wunsch einer Organspende nach dem Tod gehören. Mit der neuen Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer (BNotK) Informationsmaterial erstellt, das verständlich erläutert, wie eine widerspruchsfreie Dokumentation der persönlichen Entscheidung zu einer Organspende in einer Patientenverfügung formuliert werden kann.
Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA, betont: „Die Formulierung der Bereitschaft zur Organspende in einer Patientenverfügung sollte mit Bedacht getroffen werden, damit diese nicht im Widerspruch zu einem geäußerten Wunsch nach einer Organspende steht. Werden bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung in der Patientenverfügung ausgeschlossen, kann keine Diagnose des Hirntods erfolgen. Hierfür sind zwingend die künstliche Beatmung und die Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erforderlich. Eine grundsätzlich gewollte Organspende der verstorbenen Person ließe sich somit nicht umsetzen. Hier sorgt die neue Broschüre für die entsprechenden Informationen und bietet Klarheit.“
28 Prozent der Befragten besitzen eine Patientenverfügung
Neue, bisher unveröffentlichte Daten der Repräsentativbefragung „Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organspende in Deutschland 2020“ der BZgA belegen, dass 28 Prozent der Befragten eine Patientenverfügung besitzen. Von ihnen geben 46 Prozent an, sich darin auch zur Organ- und Gewebespende zu äußern. Fünf Prozent derjenigen, die sich für eine Organ- und Gewebespende entschieden haben, dokumentierten dies ausschließlich in der Patientenverfügung und acht Prozent im Organspendeausweis und in der Patientenverfügung.
Bei der Formulierung und Erstellung von Patientenverfügungen kommt Notarinnen und Notaren eine wichtige Beratungsfunktion zu. Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der BNotK, erklärt: „Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen führen aber immer wieder zu Streitigkeiten. Eine Patientenverfügung gehört daher in Fachhände. Notarinnen und Notare sorgen für eine rechtssichere Erstellung und gewährleisten, dass der Inhalt der Patientenverfügung dem wirklichen Willen entspricht.“
Die Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ informiert darüber, was eine Patientenverfügung leisten kann, an wen sich eine Patientenverfügung richtet, wie sie aufbewahrt werden sollte oder wie sie im zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden kann.
Quelle: BZgA, 27.04.2021
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