Neues aus der Berufspolitik

Equal Pay Day, Physician Assistants, Tarifverhandlungen, Frauenrat
DVTA Bundesvorstand/Bundesvorstandsreferentin
Equal Pay Day, Physician Assistants, Tarifverhandlungen, Frauenrat
ver.di berichtete, dass die Arbeitsgruppe MTA an einer Reform der Ausbildung der MTA-Berufe arbeitet. © zinkevych – Fotolia
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Konsens war, dass das Entgelttransparenzgesetz und bestehende gesetzliche Regelungen wichtig sind, es jedoch auch erforderlich ist, dass Stereotype beseitigt werden und die Gleichberechtigung von Mann und Frau in den Köpfen stattfindet, um diese tatsächlich zu erreichen.

Dass dies noch ein langer Weg sein könnte, zeigte Prof. Dr. Carsten Wippermann, Leiter DELTA-Institut für Sozial- und Ökologieforschung GmbH, eindrucksvoll in seinem Vortrag auf, indem er den Zeitraum bis zur Durchsetzung der Gleichberechtigung mit mindestens 180 bis circa 220 Jahren angab. Nach seiner Auffassung ist die Geschlechtergerechtigkeit erst erreicht, wenn es auch für Männer selbstverständlich wird, für Familienaufgaben die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen beziehungsweise zu reduzieren, etwa gleich viele Frauen wie Männer eine Vollzeitstelle haben und typische Frauenberufe genauso gut bezahlt werden wie typische Männerberufe (bei gleichwertiger Qualifikation). Auch zeigte er auf, dass der derzeitige Gender Overall Earnings Gap (durchschnittliches Bruttomonatseinkommen) in Deutschland 45,3 Prozent beträgt und daher der Equal Pay Day nicht schon am 18. März 2018, sondern erst am 13. Juni 2018 stattfinden würde, da bis dahin die Frauen im Vergleich zu Männern umsonst arbeiten.

Die Vorträge können unter voicerepublic.com/series/epd-auftakt-2018 abgerufen werden.

Fachtagung Physician Assistant, Plauen, 30. November 2017

Die Fachtagung hatte zum Inhalt, den Studiengang und seine Möglichkeiten, auch für MTA-Berufe, umfassend darzustellen. Die Berufsakademie Sachsen und die Duale Hochschule Baden-Württemberg sehen die MTA-Berufe als geeignete Zielgruppe an und haben Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem DVTA signalisiert. Der DVTA sieht den Studiengang als gute Karriereoption für die MTA-Berufe an.

Die MTA-Berufe können den Arzt nicht nur durch die ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten entlasten, sondern dann auch durch die PA-Tätigkeiten, wie zum Beispiel Einordnung typischer Laborbefunde, Prinzipien und Nachvollziehen der Differenzialdiagnostik, Vorbereitung und Weiterleitung histologischer und mikrobiologischer Proben einschließlich Blutkulturen, Vorbereitung zur Durchführung bildgebender Verfahren sowie Vorbereitung zur Auswertung der Bilder, Applikation von Medikamenten, Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik, Sicherstellung der Umsetzung angeordneter Untersuchungen und medizinischer Maßnahmen etc.

Da das PA-Studium auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin basiert, würde sich der DVTA wünschen, dass auch eine Durchlässigkeit hin zum Medizinstudium, bei entsprechender Qualifikation, eröffnet wird.

Informationen zum Studiengang Physician Assistant finden Sie unter www.pa-deutschland.de sowie www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Fachberufe/Physician_Assistant.pdf

Sitzung bei der AG MFA bei ver.di 30. November 2017

ver.di steht nun in Tarifverhandlungen mit den Ländern. Die Entgeltordnung soll sich dabei von der des VKA abheben, indem die aktuellen Tätigkeitsbereiche, auch die der MTA-Berufe, abgebildet werden sollen.

Wir bitten Sie daher, uns mitzuteilen, welche Tätigkeitsbereiche Ihrer Ansicht nach in der Entgeltordnung fehlen oder veraltet sind. Sie können Ihren Input gerne an info@dvta.de senden.

Info zum bisherigen Inhalt der Entgeltordnung TV-L:

10.1 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen

Entgeltgruppe 10

Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, die als Erste Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 9

1. Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

2. Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten, die als Erste Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

3. Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten, die als Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Protokollerklärung:

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule unter der Verantwortung des Leiters der Schule durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

10.10 Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen

Entgeltgruppe 10

Leitende Medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9

1. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Medizinisch-technische Assistentinnen, Medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

  • Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (zum Beispiel Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
  • Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
  • Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (zum Beispiel Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie);
  • Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle;
  • Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 7

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 6

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nicht den Medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 4

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärungen:

Nr. 1: Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 3: Der Umfang der schwierigen Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Nr. 4: Schwierige Aufgaben sind zum Beispiel der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.

ver.di berichtete auch davon, dass die Arbeitsgruppe MTA ihre Arbeit aufgenommen hat und an den Anforderungen an einer Reform der Ausbildung der MTA-Berufe arbeitet. ver.di hat erneut deutlich gemacht, dass sie für eine der dualen Ausbildung angelehnte Ausbildung sind, die in einem gemeinsamen Berufsgesetz aller Gesundheitsberufe geregelt werden sollte, um einheitliche Vorgaben für Ausbildungsziele, Qualitätsstandards für eine gute Ausbildung, Qualifikation der Lehrenden und zur Finanzierung der Ausbildung zu haben. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung würden dann die speziellen Regelungen für die einzelnen Berufsgruppen, wie zum Beispiel MTA, geregelt sein (fachbezogene Ausübung der heilkundlichen Tätigkeiten). Die Kompetenzen seien hierbei gemäß DQR/EQR zu formulieren. Bei MTA seien die vorbehaltenen Tätigkeiten zu überprüfen und zu aktualisieren. Als wichtig wurde auch der Praxisanleiter angesehen, für den es eine spezielle Weiterbildung und Freistellung geben sollte. Schulgeld sei abzuschaffen. Die Finanzierung des schulischen Teils soll staatlich, die praktische Ausbildung soll von den Betrieben und einem Ausgleichsfonds bezahlt werden.

Diskutiert wurden die Tätigkeiten, die allein hochschulisch ausgebildete MTA ausüben können. Konsens bestand hier für Forschungsaufgaben. Für die Lehre wurde dies ebenfalls als wünschenswert angesehen. Weitere Tätigkeiten, die nicht durch eine fachschulische Ausbildung oder Weiterbildung am Patienten erbracht werden können und eine hochschulische Qualifikation erfordern, bat ver.di zuzuarbeiten.

Wir erbitten Ihren fachlichen Input!

ver.di sieht in absehbarer Zeit keine Chance, eine hochschulische Ausbildung für die Gesundheitsfachberufe, mit Ausnahme der Pflege und der Hebammen, umzusetzen. Es wurde eher die duale Ausbildung als zukunftsfähig angesehen.

Sitzung beim Frauenrat – Ausschuss BT 30. November 2017

In der Sitzung ging es um das vom Ausschuss Bundestag (BT) erarbeitete Forderungspapier, das nun noch einmal an die Parteien wie Bündnis 90/Die Grünen und FDP versandt werden soll. Für die MTA-Berufe konnte erreicht werden, dass die Novellierung des MTA-Gesetzes/MTA-APrV Eingang in das Schreiben genommen hat.

Entnommen aus MTA Dialog 1/2018

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