Die Nachtzeit ist in § 2 Abs. 3 ArbZG im Sinne des ArbZG definiert. Es ist die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003. Es gilt danach eine Nachtzeitspanne von sieben Stunden. § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Tarifparteien oder aufgrund eines Tarifvertrages auch in Betriebs- und Dienstvereinbarungen, der Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraumes auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festgelegt werden, das heißt zum Beispiel von 22 Uhr bis 5 Uhr. Sofern der Dienst um 2 Uhr anfängt, sind mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit, sodass Nachtarbeit vorliegt. Fängt der Dienst dagegen erst um 4 Uhr an, liegt keine Nachtarbeit vor, da nur eine Stunde in die Nachtzeit fällt.
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