Das Mitbestimmungsrecht setzt voraus, dass eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht, und wegen Fehlens einer zwingend gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen notwendig sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. November 2019 (1 ABR 22/18) wie auch in vorausgehenden Entscheidungen festgehalten, dass die §§ 5 und 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift anzusehen sind.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz greift jedoch erst ein, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang…
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