Die Antwort ist nach dem geltenden Strahlenschutzrecht: Nein! Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) können MFA, als Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen technisch nur unter „ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzverordnung“, das heißt eines approbierten Arztes oder eines Arztes, dem die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und der über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, mitwirken.
Gleiches bringt auch die Vorschrift des § 10 Nr. 6 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) zum Ausdruck, die bestimmt, dass „Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen…
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