Abwertende Aufgabenaufzählung und Schlussformel notwendig?
Die Verweigerung einer Schlussformel im Zeugnis (Bedauern, Dank und gute Wünsche) kann das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berühren. Die Üblichkeit solcher Schussformeln beinhalte bei Verweigerung eine öffentlich dokumentierte Kränkung des Arbeitnehmers. Sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel in diesem Sinne schädigen will, kann daher ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis aus § 241 Abs. 2 BGB folgen. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies bislang anders und hält die Schlussformel nicht für notwendig.
Gleichwohl ist die Entscheidung für Sie ein wichtiges Argument in einem Streit um…
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden