Ist die Personalgestellung im öffentlichen Dienst ein Auslaufmodell?
Sofern das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der die Personalgestellung, wie hier § 4 Abs. 3 TVöD, regelt, sind Beschäftigte daher auf „Verlangen des Arbeitgebers“, das heißt auch ohne ihre Zustimmung, verpflichtet, ihre Arbeitsleistung bei einem Dritten (zum Beispiel anderes Krankenhaus) zu erbringen.
Bei der Personalgestellung liegt somit eine Personalüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor (so beispielsweise BAG 24. Mai 2012 – 6 AZR 648/10 – ZTR 2012, 515), die zum Beispiel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, erlaubnispflichtig ist.
Das LAG Baden-Württemberg sah in diesen Fällen eine…
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