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Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Teilzeitbeschäftigten

Neues aus der Rechtsprechstunde
Elske Müller-Rawlins
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Teilzeitbeschäftigten
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Kürzung der betrieblichen Altersversorgung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 23. März 2021 (AZ 3 AZR 24/20) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung (bAV) fordern können, wie Vollzeitbeschäftigte.

Das BAG hatte schon in einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 (AZ 3 AZR 266/11) festgehalten, dass der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Pro-Rata-Temporis-Grundsatz bedeutet, dass ein Beschäftigter, der in Teilzeit tätig ist, nicht die gleiche Vergütung verlangen kann wie Beschäftigte in Vollzeit.

In der aktuellen Entscheidung wurde dieser Grundsatz nun auch auf die betriebliche Altersversorgung angewandt. Damit kann eine Versorgungsregelung wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegeldes, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu berücksichtigen sind. Zudem könne eine Versorgungsregelung vorsehen, dass die Höchstgrenze des Altersruhegeldes entsprechend dem Teilzeitgrad…

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