Gemäß § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Zu welchem Arbeitsergebnis die Tätigkeit einer Beschäftigten führt, ist Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu ermitteln. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht nur theoretisch getrennt zugewiesen werden könnten. Gleichartige Tätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Einem Arbeitsvorgang sind nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L diejenigen…
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