DigiG: ePA für Kassenpatienten ab Anfang 2025

Umstellung auf Widerspruchsverfahren
ab
ePA ab Januar 2025 für gesetzlich Versicherte
© MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Newsletter­anmeldung

Bleiben Sie auf dem Laufenden. Der MT-Dialog-Newsletter informiert Sie jede Woche kostenfrei über die wichtigsten Branchen-News, aktuelle Themen und die neusten Stellenangebote.


Anfang 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet, wie aus dem Entwurf des Digital-Gesetzes (DigiG) der Bundesregierung hervorgeht. Wer sie nicht nutzen möchte, kann widersprechen.

In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen gespeichert werden. Allerdings wird die freiwillige Anwendung bisher eher selten genutzt, daher wird auf das sogenannte Widerspruchsverfahren (Opt-out) umgestellt. Wer die Akte nicht nutzen möchte, kann also widersprechen. Das Ziel ist den Angaben zufolge eine vollumfängliche, weitgehend automatisiert laufende Befüllung der ePA mit strukturierten Daten. Der erste Anwendungsfall sei der digital gestützte Medikationsprozess. Als nächste Anwendungen sollen die Elektronische Patientenkurzakte (ePKA) und die Labordatenbefunde folgen.

Nutzerfreundliches Widerspruchsverfahren?

Ab dem 15. Januar 2025 sind laut Entwurf die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Noch sind die genauen Prozesse für den Widerspruch (Opt-Out) nicht definiert, so der AOK-Bundesverband auf Anfrage. Das Verfahren werde aber so nutzerfreundlich und aufwandsarm wie möglich gestaltet werden, kündigte der Verband an. Allerdings werde auch diskutiert, ob ein Identitätsnachweis durch die Versicherten bei Geltendmachung des Widerspruchs erforderlich sein könnte, um die unberechtigte Löschung einer ePA durch Dritte zu verhindern. Hier befinde man sich allerdings noch ganz am Anfang des Konzeptionsprozesses. Sanktionen, etwa Beitragserhöhungen, sehe die AOK für Versicherte, die die ePA ablehnen, nicht vor. 

E-Rezept als Standard ab Anfang 2024

Das E-Rezept wird dem Entwurf zufolge ab dem 1. Januar 2024 als verbindlicher Standard etabliert. Die Nutzung soll über eine ePA-App stark vereinfacht möglich sein. Gestärkt werden soll auch die Telemedizin, insbesondere Videosprechstunden, und die Nutzung Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA). 

Datenschutz

Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Einrichtung eines Digitalbeirats bei der nationalen Agentur für digitale Medizin (gematik) vor. Der Beirat soll die gematik mit Empfehlungen zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit von Anwendungen beraten. Schließlich sind auch eine Verbesserung der Interoperabilität und eine Erhöhung der Cybersicherheit geplant.

Quellen: Deutscher Bundestag, AOK-Bundesverband

Artikel teilen

Online-Angebot der MT im Dialog

Um das Online-Angebot der MT im Dialog uneingeschränkt nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig mit Ihrer DVTA-Mitglieds- oder Abonnentennummer registrieren.

Stellen- und Rubrikenmarkt

Möchten Sie eine Anzeige in der MT im Dialog schalten?

Stellenmarkt
Industrieanzeige