Darmkrebsvorsorge: Gleiches Angebot für Frauen und Männer

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
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Der Leistungsanspruch für Früherkennungsuntersuchungen auf Darmkrebs wird künftig einheitlich und damit einfacher ausgestaltet: Frauen und Männer können dann ab dem Alter von 50 Jahren die gleichen Angebote des Darmkrebs-Screenings wahrnehmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür seine Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geändert. Der ursprünglich unterschiedlich ausgestaltete Anspruch zu den Früherkennungsprogrammen für Frauen und Männer ging zurück auf Daten des Robert Koch-Instituts, die für Männer ein höheres Erkrankungsrisiko ab 50 Jahren aufzeigten als für Frauen. Die beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragte Leitlinienrecherche hatte jedoch gezeigt, dass es hinsichtlich der Untersuchungsabstände und -methoden keine nach dem Geschlecht oder Alter differenzierten Empfehlungen für die Darmkrebsfrüherkennung gibt. Zudem vereinfacht ein einheitlicher Leistungsanspruch die Umsetzung der Darmkrebsvorsorge in der Praxis.

Darmspiegelung und Stuhltest

Derzeit gibt es zwei Untersuchungen zur Darmkrebsfrüherkennung, die Darmspiegelung (Koloskopie) und den Stuhltest auf nicht sichtbares, sogenanntes okkultes Blut im Stuhl. Mit der Koloskopie können auch bereits Krebsvorstufen früh entdeckt und direkt entfernt werden, bevor sie sich zu bösartigen Tumoren weiterentwickeln können. Einheitlich geregelt ist nun:

  • Darmspiegelung: Frauen und Männer können ab 50 Jahren zweimal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen.
  • Stuhltest: Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen und Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.

Weiterhin gilt: Wer sich zehn Jahre nach der ersten Darmspiegelung gegen eine zweite entscheidet, kann stattdessen Stuhltests machen. Bei auffälligen Stuhltests besteht außerdem immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung.

Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „Die Darmkrebsvorsorge kann durch die Erkennung von Vorstadien im besten Fall verhindern, dass Darmkrebs überhaupt erst entsteht. Deshalb ist die Teilnahme an der Früherkennung so wichtig. Unser heutiger Beschluss ist ein relevanter Baustein in der Weiterentwicklung des Darmkrebsfrüherkennungsprogramms. Zusätzlich beraten wir derzeit im G-BA auch, ob ein früherer Beginn der Darmkrebsvorsorge ab dem Alter von 45 Jahren beziehungsweise eine andere Frequenz der Früherkennungskoloskopie sinnvoll sein kann. Außerdem beschäftigen wir uns wissenschaftlich mit der Frage, ob und wie der Zugang zur Früherkennung für Menschen mit familiärem Darmkrebsrisiko verbessert werden kann.“

Vereinfachter Widerspruch zur Datenverarbeitung

Neben der Angleichung der Anspruchsberechtigung hat der G-BA auch Änderungen am Widerspruchsverfahren für die Datenverarbeitung vorgenommen. Es genügt künftig auch eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an die Widerspruchsstelle, um der Verarbeitung von Daten zu widersprechen, die bei der Teilnahme am Darmkrebs-Screening erhoben werden. Der G-BA berücksichtigt damit einen Hinweis des damaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Zusammenhang mit der erforderlichen Form der Übermittlung eines Widerspruchs.

Inkrafttreten

Die Änderung der Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, frühestens jedoch zum 1. April 2025. Der Zeitraum bis zum 1. April 2025 wird benötigt, um die Umstellung auf die neuen Versicherteninformationen zu ermöglichen.


Quelle: G-BA

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